Satzung der Armenischen Gemeinde zu Berlin e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  

 

§2 Zweck des Vereins

 
Zweck des Vereins ist die Förderung

 
o der Literatur und Kunst, der Musik und des Volkstanzes,
o der Bildung und Erziehung armenischer Jugendlicher,
o der Erwachsenen - und Fortbildung,
o der Jugendpflege und der Altenpflege,
o der demokratischen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.

   

Der Satzungszweck wird unter anderem durch folgende Aktivitäten angestrebt:

   

  

Die „Armenische Gemeinde zu Berlin“ ist als Diasporagemeinde den Erfahrungen und Erinnerungen der armenischen Geschichte verpflichtet. Sie ist eingebunden in eine weltweite armenische Diasporagemeinschaft und dem Gesellschaftsleben in der Bundesrepublik Deutschland.

    

Die „Armenische Gemeinde zu Berlin“ ist eine Vertretung der in und um Berlin lebenden Armenier.

   

Die „Armenische Gemeinde zu Berlin“ verfolgt und koordiniert für die in und um Berlin lebenden Armenier Aufgaben in kulturellen und sozialen Bereichen des Gemeindelebens sowie Aufgaben im Bereich der Erziehung und Bildung.

 

Die „Armenische Gemeinde zu Berlin“ verpflichtet sich der Bewahrung und Förderung armenischer Traditionen und armenischer Identität, in Achtung auch der Traditionen der Armenischen Kirche.

   

Die „Armenische Gemeinde zu Berlin“ steht in enger Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Interessenvertretungen, und Institutionen der in Deutschland lebenden Armenier und fördert die Beziehungen und einen kulturellen Austausch mit der Republik Armenien.

 
§3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Vereinsmittel, Ausgaben

  
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfogt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen werden Ihnen erstattet, sofern sie vom Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks beauftragt werden. Eine Beauftragung eines Vorstandsmitglieds hat durch zwei andere Mitglieder des Vorstands zu erfolgen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

   
§4 Mitgliedschaft

     

4.1 Eintritt der Mitglieder

   

4.2 Austritt der Mitglieder

    

  

4.3 Ausschluß der Mitglieder

  

  

4.4 Streichung der Mitgliedschaft

 

 

4.5       Mitgliedsbeitrag

 

(1) Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand. Der Beschluß hierüber ist von der Mitgliederversammlung abänderbar.

(3) Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§5        Einkünfte des Vereins

 

            Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus

(1) den Mitgliedsbeiträgen,

(2) Zuwendungen, Spenden, eventuellen Reinerlösen aus kulturellen Veranstaltungen und Überschüssen aus Vermögensverwaltung.

(3) Der Verein kann Geschenke und Erbschaften einnehmen.

 

 

§6        Organe des Vereins

           

Die Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung (§7 )

(b) der Vorstand (§8 )

 

§7        Die Mitgliederversammlung

 

7.1       Berufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den letzten 2 Monaten jedes Geschäftsjahres,

c) bei Ausscheiden der Hälfte des Vorstandes innerhalb von zwei Monaten,

d) wenn die Einberufung von mehr als einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird innerhalb von zwei Monaten.

(2) In jedem Geschäftsjahr hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, deren Ordnungsmäßigkeit zuvor von mindestens zwei Kassenprüfern festzustellen ist, die auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden müssen. Darüberhinaus hat die Mitgliederversammlung in jedem Geschäftsjahr über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen. Der Vorstand hat ferner einen Haushaltsplan für das nächste Jahr vorzulegen.

 

7.2       Form der Berufung

           

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

7.3       Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlungen sollen in folgender Weise ablaufen:

a) Eröffnung der Versammlung durch den Vorstand,

b) Wahl des Versammlungsleiters,

c) Wahl des Protokollführers,

d) Feststellung der Beschlußfähigkeit,

e) geschäftliche Mitteilungen des Versammlungsleiters, Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte,

f) Verhandlung der Tagesordnungspunkte in der angegebenen Reihenfolge

(2) Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Anwesenheit und Meinungsäußerung von Personen erlauben, die nicht Vereinsmitglieder sind.

 

 

7.4       Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

 

 

 

7.5       Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, sofern kein Beschluß über die Auflösung des Vereins gefaßt werden soll.

(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§41BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

7.6       Beschlußfassung

 

(1) Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Mitglieder, die mindestens seit 6 Monaten dem Verein angehören, ihre Beitragzahlung geleistet haben und keine sonstigen unbeglichenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein haben.

(2) Die Mitglieder entscheiden auf der Versammlung durch Abstimmung per Handzeichen. Auf Antrag von einem anwesenden Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen. Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Abstimmung gewählt.

(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(4) Eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

7.7       Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift im Beschlußbuch aufzunehmen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

(2) Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Leiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

7.8       Offenlegung

 

(1) Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf jeder Mitgliederversammlung auf dessen Antrag hin eine Kopie der Kontoauszüge sämtlicher Vereinskonten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes vorzulegen.

 

§8        Der Vorstand

           

(1) Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Diese werden bei der Mitgliederversammlung en bloc gewählt, die Aufteilung der Aufgabenbereiche erfolgt vorstandsintern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Jedes Vorstandsmitglied darf bei Einverständnis des Vorstands den Verein allein vertreten. Über die Angelegenheit hat es den Vorstand in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Nachwahlen und Stichwahlen sind zugelassen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so rückt an seine Stelle der Kandidat mit den meisten Stimmen hinter dem gewählten und ausgeschiedenen bei der letzten Vorstandswahl nach.

(6) Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder aus, so ist der Vorstand neu zu wählen. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

 (7) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem            

Verein.

 

§9        Arbeitsgruppen und Ausschüsse

 

Zur Verwirklichung seiner Ziele richtet der Verein mit Hilfe seiner Mitglieder Arbeitsgruppen und Ausschüsse ein, die ihren Aufgaben entsprechend in unterschiedlichen Formen arbeiten können.

Die Ausschüsse erstatten ihre Rechenschaftsberichte an diejenigen Vereinsorgane, die sie bestellt haben.

 

§10      Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. §7.6 Abs. 6 ) aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§8).

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

     Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

     steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle

     Zwecke zu verwenden hat